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Satzung des Förderkreises „Innenrenovierung der Ev. Luth. Kirche Niederasphe“ Präambel
Die Niederaspher Kirche ist das Wahrzeichen unseres Dorfes. Sie ist das älteste Bauwerk in unserem Ort. Der Kirchturm wurde im 13. Jahrhundert und die ältesten Teile der Kirche im 15. Jahrhundert erbaut. Die Kirche ist ein kunsthistorischer Sakralbau mit herausragenden einzigartigen Elementen. Die Niederaspher Pfarrkirche gehört zu den in Hessen seltenen zweischiffigen Hallenkirchen.
Wir sind stolz, eine solch wunderbare Kirche in unserem Dorf zu haben. Gleichzeitig führen wir uns verpflichtet, dieses Bauwerk unserer Vorfahren auch für unsere Nachwelt zu erhalten. Unser Wunsch ist es, dass auch unsere Kinder und Kindeskinder in diesem ehrwürdigen Gotteshaus Trost und Zuversicht finden können.
Nach erfolgreichem Abschluss der Außenrenovierung besteht nunmehr dringender Handlungsbedarf für eine umfangreiche Innensanierung der Kirche.
Da die evangelische Kirchengemeinde Niederasphe finanziell nicht in der Lage ist, dieses große Projekt alleine durchzuführen, bildet sich dieser Förderkreis. Die nachstehende Satzung des Förderkreises soll unter folgendem Motto stehen:
§ 1
Zweck des Förderkreises
Zweck des Förderkreises ist es, möglichst viele Menschen für das Gebäude der Niederaspher Kirche zu interessieren,
sie für eine ideelle Förderung der Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Innenrenovierung des Gebäudes entstehen, zu gewinnen,
ihnen die Möglichkeit einer beratenden Mitwirkung an den die Innenrenovierung des Kirchengebäudes betreffenden Fragen zu eröffnen
und eine finanzielle Förderung zu ermöglichen.
§ 2
Rechtsstatus des Förderkreises
Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederasphe.
Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind für die in § 1 genannte Aufgabe der Kirchengemeinde Sondermittel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandt werden dürfen.
Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften.
§ 3
Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis
Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die dem Förderkreis beitritt und sich für Ziele des Förderkreises mit Dienst-, Werk-, Sach- oder finanziellen Leistungen engagiert.
§ 4
Förderkreisversammlung
Die Mitwirkungsberechtigten nach § 3 werden jährlich mindestens ein Mal von den Förderkreissprechern zu einer Förderkreisversammlung eingeladen.
Förderkreissprecher und Kirchenvorstand berichten der Förderkreisversammlung über den neuesten Stand der Fördergelder, über die Entwicklung des geförderten Zweckes und über die weiteren Planungen.
Die Förderkreisversammlung kann aus ihrer Mitte Anregungen für die weitere Arbeit im Bezug auf die Sammlung von Fördermitteln und für die weitere Arbeit des geförderten Projektes geben. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen.
§ 5
Förderkreissprecher und weitere Ämter
Die Förderkreisversammlung wählt aus Ihrer Mitte eine/n Förderkreissprecherin/Förderkreissprecher und eine Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr. Diese sind in der Zeit zwischen den Versammlungen die Ansprechpartner des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises.
Sie können in Angelegenheiten, die den geförderten Dienst betreffen, beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden.
Sie sollen über neue Entwicklungen im geförderten Bereich durch den Kirchenvorstand frühzeitig informiert werden.
Sie sind berechtigt, Anträge im geförderten Bereich an den Kirchenvorstand zu stellen.
Ferner wählt die Förderkreisversammlung aus ihrer Mitte:
§ 6
Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung
Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt der/die Förderkreissprecher/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Über die Förderkreisversammlung wird von dem/der Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll geführt, das von den Vorsitzenden der Förderkreisversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7
Förderkreisausschuss
Dem Förderkreisausschuss gehören neben den gemäß § 5 gewählten Personen zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes an.
Der Förderkreisausschuss bereitet die Förderkreisversammlung vor und entwickelt Initiativen zur Erreichung des Förderzweckes.
Die für die Spendenpflege beauftragten Personen dokumentieren auch die ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden.
§ 8
Verwaltung und Verwendung der Förderkreismittel
Zur Verwaltung der Förderkreismittel wird mit Genehmigung des Landeskirchenamtes ein Sonderkonto eingerichtet das von den beiden Spendenpflegern des Förderkreises geführt wird. Das Konto wird jährlich mindestens einmal mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Marburg-Land vom Kirchenkreisamt Marburg geprüft.
Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung der Zweckbindung. Bei seinen Entscheidungen soll er die Beschlüsse und Anregungen der Förderkreisversammlung berücksichtigen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Kirchenvorstandes vom 11. April 2008 in Kraft.
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Erstellt am Freitag, 14. August 2009 |
Zuletzt aktualisiert am Montag, 17. August 2009 |